k_Uno, 17. Januar 2012, um 13:40
aber nur, wenn dein entenrupfverein e.v. ist...
und das wage ich mal zu bezweifeln... ;-)
Ex-Sauspieler #106145, 17. Januar 2012, um 13:54
@ kratti "entenrupfverein" loooool
@ elektrosushi hätt eigentlich die vollrentner heisen sollen; ging aber ned weil da ja geklopft wird im vh
Mario19667, 17. Januar 2012, um 13:56
Ich will auch was von der Ente haben ...
Das Bürzel ... ;)
agnes, 17. Januar 2012, um 15:40
zuletzt bearbeitet am 17. Januar 2012, um 15:41
Ahh, Du bist noch nicht lange genug dabei, Kratti! Die kostenpflichtige Mitgliedschaft wurde mit der Eröffnung des 2. Spielraumes, des Vereinsheims eingeführt und trägt deshalb den Namen “Vereinsheim-Mitgliedschaft”. Sonst gabs nix. Rentner-Schafkopf in einem Extra-Raum ohne Chaoten für den anspruchsvollen Spieler. Aber warum Vereinsheim? Weil nur Mitglieder Zutritt haben!
krattler, 17. Januar 2012, um 16:41
zuletzt bearbeitet am 17. Januar 2012, um 16:42
kann ichs jetzt von der steuer absetzen oder nicht?
@sene, magst mal in die nächste versammung vom entenrupfen kommen, ggg
krattler, 17. Januar 2012, um 16:52
wieso, vereinsbeiträge kann man von der steuer absetzen.
beim entenrupfverein und beim entenweitwurfverein zickens zwar jedesmal rum, tierschutz und so, aber nachdem ich auch noch im tierschutzverein bin, gehts dann jedes jahr durch.
meallein, 17. Januar 2012, um 16:59
Da ich krank bin und eigentlich nicht über die Arbeit reden will ... hier nur mal das Gesetz:
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu
1.
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
1.
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
2.
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
3.
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden. 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
1.
den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2.
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung) oder
4.
Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern. 9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) 1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in den Vermögensstock einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 3§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
meallein, 17. Januar 2012, um 17:00
Das worum es geht, steht etwa in der Mitte ... Gesetz ist das EStG
Und zu den Entenspielen kannst mich auch mal einladen ...
krattler, 17. Januar 2012, um 17:02
schön mea, danke und gute besserung.
da pick ich mir 3. des ding mit der heimatpflege raus, dann passts doch.
agnes bitte die belege zuschicken, finanzamttauglich bitte!
Ex-Sauspieler #216757, 17. Januar 2012, um 17:03
und den link über das geschmarre auch gleich, damit das finanzamt bescheid weiß für was unsere steuergelder draufgehen!
mamaente, 17. Januar 2012, um 17:18
entenrupfverein??? entenweitwurfverein??? und du findest das komisch jörgilein????
is schon recht ihr banausen *jörgundkrattlerignoriermodusan*
mamaente, 17. Januar 2012, um 17:25
und mit euch sollt man "dumpfbackenabschießen" spielen
*beleidigtwegwatschel*
k_Uno, 17. Januar 2012, um 17:40
bist du da auch mitglied?
ich dacht, das privileg hab nur ich.... ;-)
LXR, 17. Januar 2012, um 18:43
gibs da bestimmte Aufnahmerituale/-bedinnungen oder reicht die eidesstattliche Erklärung, dass ma gern PEKING ENTE oder ENTE SÜß-SAUER verzehrt...
nichtsdestotrotz bin ich auch für jede Möglichkeit/Gelegenheit im VH nen langen zu spielen
Thanathan_vF, 17. Januar 2012, um 19:17
zurück zum thema..
elektrosushi, Die Rentner verfolgen den Rentnerschafkopf zu fördern, also den schafkopf so wies ihn früher hier einmal gab, nur mit Wenz sauspiel und solo. natürlich mit 8 Karten!