Ex-Sauspieler #327347, 13. September 2020, um 12:47
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faxefaxe, 13. September 2020, um 15:33
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 15:37
Ich halte das für völligen Quatsch. Es dürfen sich in Bayern Gruppen von bis zu zehn Personen treffen, auch in der Gastronomie.
https://www.dehoga-corona.de/fileadmin/Corona-Daten/Vordnungen/BayIfSMV_6_Lesefassung_01.09.2020.pdf
warum sollten diese nicht Schafkopfen dürfen?
faxefaxe, 13. September 2020, um 15:40
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 15:43
Du hast die Regeln nicht kapiert.
§ 2Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet1.mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder2.in Gruppen von bis zu 10 Personen.
bei diesem erlaubten Aufenthalt musst Du keinen Abstand halten.
der gilt zu anderen Personen oder Gruppen.
was die Gruppe selbst macht, ist deren Sache. du darfst auch ein Buch herumreichen.
berny6969, 13. September 2020, um 15:49
Klar wird das rechtliche erstmal abgeklärt. Wird heuer eh in mehr. Und 2021 wird es hoffentlich leichter
faxefaxe, 13. September 2020, um 15:50
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 15:51
Das ist einfach Quatsch, GameOn.
Es gelten zwei Familien ODER bis zu zehn Personen.
In beiden Fällen dürfen die Menschen so eng zusammensitzen, wie sie wollen.
Ich habe Dir die Verordnung verlinkt.
Da ist völlig wurscht, ob das die PNP oder der Minsteriumssprecher falsch eingeordnet hat.
Heidegger, 13. September 2020, um 15:59
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 16:01
GameOn hat schon recht und das steht auch in der Verordnung die du verlinkt hast @faxefaxe. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, dann müssen Trennvorrichtungen verwendet werden. Z.B. solche: https://www.schafkopfschule.de/aktuelles-detail/schafkopfen-in-zeiten-von-corona.html
Allerdings wurde noch nie jemanden wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands belangt.
§ 13 Gastronomie
... (4) 1Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien,
insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen
allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, entweder ein
Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind.
faxefaxe, 13. September 2020, um 16:00
Ihr beide liegt da einfach falsch :-) .
Zehn Personen dürfen sich treffen, auch in der Gastronomie. Das steht glasklar in der Verordnung. Mit ihren eigenen Karten dürfen sie auch Kartenspielen.
"wird angehalten" ist nicht justiziabel, und die zehn Personen sind ja explizit erlaubt. Da kannst Du nicht sagen: Ist aber irgendwie dennoch verboten.
faxefaxe, 13. September 2020, um 16:01
Jetzt fängt heidi auch noch an :-) .
Der Mindestabstand besteht für Gruppen, die nicht beisammen sein dürfen. Nicht innerhalb der erlaubten Gruppen.
faxefaxe, 13. September 2020, um 16:01
(wir haben auch selbst schon veranstaltet, und sowohl wir als auch der Wirt haben uns noch einmal rückversichert. Zehn Personen an einem Tisch, wenn es eine Gruppe ist. Es dürfen aber NICHT zehn Personen an einen Tisch, die sich nicht kennen. Dann muss der 1,5-Meter-Abstand her).
Heidegger, 13. September 2020, um 16:03
$2 Absatz 1 umfasst nur Familien. DIE sind ausgena
ommen. Alle anderen Gruppen müssen Abstand halten. Lies halt was du verlinkt hast ^^
faxefaxe, 13. September 2020, um 16:04
@heidi: Du zitierst es ja sogar selbst:
§ 13 Gastronomie
... (4) 1Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien,
insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen
allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören
und in §2 Abs. 1 sind die zehn Personen genannt.
faxefaxe, 13. September 2020, um 16:05
zuletzt bearbeitet am 13. September 2020, um 16:05
NEIN, Heidi! Die zehn Personen sind ein Unterpunkt von 2.1.:
§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
2. in Gruppen von bis zu 10 Personen.
(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt. (3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
HH111, 13. September 2020, um 16:05
Ich glaube schon das es nicht erlaubt ist zu schafkopfen in gaststätten,weil unser wirt ein pro schafkopfer hat uns auch nicht spielen lassen.Das tunier könnten wir nur veranstalten wenn das alles beendet ist.Wie die regeln ausgelegt werden,ist wahrscheinlich den gesetzgeber selbst nicht klar,sonst hätten sie in berlin alle abkassieren müssen.