DerProgrammierer, 14. April 2012, um 23:16
Hallo liebes Sauspielvolk,
mein Sohn hat heute mit mir sein 2.Schafkopfturnier gespielt.
Im ersten Turnier war er 8.Platz und heute hat er den 3.Platz gemacht. Es gab Geldpreise!
Er ist im Moment 12 Jahre alt.
Nach dem Turnier kam die Turnierleitung auf mich zu und meinte dass sie nicht mehr will dass ein Kind mitspielt, weil Schafkopf ein Glücksspiel wäre und es um Geld gespielt wird. (es haben sich ein paar beschwert bei der Turnierleitung)
Jetzt meine Frage an Sauspieler die Anwälte sind und mir vielleicht ein paar Paragraphen raussuchen können ob es einem 12 Jährigen erlaubt ist ein Turnier zuspielen das um 22 Uhr beendet ist. Und ich als Aufsichtsperson und Vater dabei bin. Auch habe ich alle Auslagen beglichen!
Ich weiss dass ich mit dieser Frage wieder die Gesellschaft spalte, aber mich interessiert einfach die Rechtslage.
In diesem Lokal wurde nicht geraucht und ich habe vorher per SMS gefragt ob ich einen 12 jährigen mitbringen darf, uind es wurde mir erlaubt.
Danke für Eure Antworten!
serave, 14. April 2012, um 23:23
Guckst du hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schafkopf
Zitat: Schafkopf zählt nicht zu den Glücksspielen im Sinne des § 284 StGB und darf deshalb um Geld gespielt werden. Der Tarif ist - wie alles andere beim Schafkopf
DerProgrammierer, 14. April 2012, um 23:28
ja dass Schafkopf kein Glücksspiel ist das wusste ich schon :-)
Sind ja alle Karten im Spiel.
Danke
serave, 14. April 2012, um 23:28
Und jetzt mal rein aus Tradition betrachtet... wie habens denn früher die Kinder gelernt... in dem sie mitgespielt haben....
Ich glaube eher, dass es da jemanden nicht gepasst hat, dass ein 12jähriger den 3. Platt gemacht hat, anstatt dass man froh ist, dass es ncoh eine Jugend für Schafkopf gibt.
Genauso wie die Unsitte, dass in immer mehr WIrtschaften Schafkopfen verboten ist.
DerProgrammierer, 14. April 2012, um 23:30
zuletzt bearbeitet am 14. April 2012, um 23:33
Es ist immer Hammer dass sich eine Seite meega freut und ein paar Deppen sich beschweren und aufregen. Aber das sind ja alles Meinungen. Und ich hoffe dass sich hier ein Anwalt meldet....
Gruß und gut Nacht
PS:Ach ja ich war 8.Platz :-)
Aber des interessiert ja niemand :-)
serave, 14. April 2012, um 23:34
http://eltern.t-online.de/jugendschutzgesetz-2011-ausgang-aber-wie-lange-/id_18117010/index
Ausnahmen gibt es aber bei Veranstaltungen von einem "anerkannten Träger der Jugendhilfe", das sind zum Beispiel Jugendtreffs von Gemeinden, Vereinen oder der Kirche. Dann ist allen unter 16 die Anwesenheit bis 22 Uhr gestattet
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=jugendschutz%20abends%20ausgang&source=web&cd=7&sqi=2&ved=0CFIQFjAG&url=http%3A%2F%2Fwww.landkreis-guenzburg-wirtschaft.de%2Fno_cache%2Ffamilienfreundlichkeit-in-unternehmen.html%3Ftx_z7lkce_pi1%255Bfilename%255D%3D418&ei=SOyJT5u_I8bGtAaRr7msCw&usg=AFQjCNGDHPZNaYFhDGZZ28AQcL5HI2jh1Q
Fragen zum Jugendschutzgesetz
Personensorgeberechtigte und Erziehungsbeauftragte
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Personensorgeberechtigten und
Erziehungsbeauftragten? Darf ich (16 Jahre alt) mit meinem volljährigen Freund
oder Bruder auch länger als 24 Uhr in der Disco bleiben?
Antwort: Personensorgeberechtigte sind die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom
Familiengericht bestellter Vormund. Die Personensorge umfasst das Recht und die
Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt
und seinen Umgang zu bestimmen. Erziehungsbeauftragt nach dem
Jugendschutzgesetz ist jede Person, so weit sie auf Dauer oder zeitweise
aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten
Erziehungsaufgaben wahrnimmt. (Beispiele: Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen,
Erzieher/innen, Verwandte...). In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer
erziehungsbeauftragten Person werden einige Beschränkungen für Kinder und
Jugendliche aufgehoben, so dürfen sie sich z.B. ohne zeitliche Begrenzung in
Gaststätten oder in der Disco aufhalten.
und als letztes noch:
http://www.jugendschutz-ooe.at/jugendschutz/vierzehn/themen/ausgehen_14.htm
serave, 14. April 2012, um 23:36
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
DerProgrammierer, 14. April 2012, um 23:38
oh danke dass du dir so viel Mühe machst :-)
Was ich so rauslesen kann ist: Dass einem Kind sehr viel gestattet ist so lange ich dabei bin :-)
Und ich bin mit 33 Jahren schon Erwachsen und Erziehungsberechtigt:-)
grubhoerndl, 14. April 2012, um 23:40
Also ich bin kein Jurist, habe dazu aber eine Meinung.
1. Schafkopf ist im Sinne des Gesetzes kein Glückspiel.
2. Turnierregeln sehen im Prinzip nur vor, was und wie oft gespielt wird, der Tarif wird dann am Tisch vereinbart. Manchmal gibt es dabei (meiner Meinung nach) unverbindliche Tarifvorgaben.
3. Der Turnierleiter hat zwAr zweifellos Hausrecht. Da die Teilnahme im Vorfeld angezeigt und genehmigt wurde, sehe ich allerdings keinen Grund, dieses nachträglich in Frage zu stellen.
4. Soweit dargestellt, ist das Kind hinreichend beaufsichtigt worden und es bestand kein "Verlustrisiko", weil der Erziehungsberechtigte im Vorfeld Erklärt hat, dafür bei Bedarf aufzukommen.
5. Es ist grundsätzlich sinnvoll, Kinder zu ermutigen, Sachen nachzugehen, bei denen Erfolg zu erwarten ist.
Zusammengefasst: so wie Du das schilderst, finde ich es völlig oK und beglückwünsche Euch beide!
Michael010982, 14. April 2012, um 23:41
ich finde das ein kind unter 16jahren bei einen schafkopfrennen nichts zu suchen hat,egal ob ein elternteil dabei ist oder nicht.
mir ging es damals genauso, mein vater ging auf ein schafkopftunier ich ging mit als besucher und wir mussten wieder heim
nichts gegen dir progi und gw an dein sohn das er besser war wie du,aber es gibt viele betrüger, besoffene die es nicht wollen mit einen kind zu spielen
und an das team die das schafkopfrennen veranstaltet haben:
was pisst ihr euch so auf,,bei der anmeldung war doch klar das er 12 jahre alt ist, warum habt ihr das nicht gleich verboten?
Ex-Sauspieler #213041, 14. April 2012, um 23:52
Dieser Eintrag wurde entfernt.
DerProgrammierer, 14. April 2012, um 23:56
zuletzt bearbeitet am 14. April 2012, um 23:57
Ok das ist mir klar, dass man sich an Turnierregeln halten muss, aber es steht nirgends was vom Alter, weil keiner damit rechnet dass es auch gute Kinder gibt. Mir ist wichtig was das Gesetz sagt und dass ich was auf der Hand habe wenn wieder irgendwelche Deppen daher kommen und einen Müll daher reden und keine Ahnung haben damit ich weiss wie die Rechtslage ist.
Rami, 14. April 2012, um 23:59
zuletzt bearbeitet am 15. April 2012, um 00:01
frag den hirabira...
der is anwalt... und herzlichen gw an den jonas!
DerProgrammierer, 15. April 2012, um 00:00
ok danke ich schick ihm mal an Link.
Gruss
Ex-Sauspieler #213041, 15. April 2012, um 00:09
Dieser Eintrag wurde entfernt.
theEagle, 15. April 2012, um 00:36
Trotz allem, Glückwunsch an deinen Sohn....find ich echt cool... :-)))
Moos, 15. April 2012, um 00:48
2
und vor allem finde ich es unter aller Kanone, sich nach dem Turnier zu beschweren, naja konnten es wohl einige nicht ertragen, das ein 12-jähriger besser war.
Euromagnet, 15. April 2012, um 01:06
Zitat Michael:
"...aber es gibt viele betrüger, besoffene die es nicht wollen mit einen kind zu spielen..."
Diese Leute sind auf Turnieren natürlich gern gesehn...
aha
...
?
joerg1810, 15. April 2012, um 01:47
mir zwingt sich eine frage auf,
... weshalb hast du mit deinem kleinen dieses turnier besucht?
- wollstest du ihn mit deines gleichen, oder mit seines gleichen befreunden?
- oder wolltest du ihn zur schau stellen?
- wolltest du nur mal einen abend mit deinem sohn alleine verbringen?
- oder hast du erhofft, an diesem abend zum erzeugerpapst zu werden?
...
hm...............
ich hab mit deinem junior schon gespielt und auch bissl gechattet, er spielt echt frech und überlegt, lass ihn doch wie er ist!
gruss^^
:)
joerg1810, 15. April 2012, um 01:51
tut mir leid progi,
aber in meinen augen hast du einen proll, nicht TROLL, auch nicht TOLL fred auf gemacht!
Hiki, 15. April 2012, um 02:11
ich glaube jugendliche unter 15 jahren sind vom gesetzes wegen nur gerinfügig geschäftsfähig und da bei turniere meist auch geld ausgespielt wird hat sich da sicher ein teilnehmer beschwert und der veranstalter hat da keine andere wahl als ihn auszuschließen.
bin kein anwalt, war aber jahrelang im verkauf und denke da war so was ähnliches
joerg1810, 15. April 2012, um 02:25
das ist mal pkt.1 hiki,
weiter gedacht, hab ich aber einen anderen gedanken...................
der kleine wurde um seine platzierung bei einem tuni geprellt.
- was kann es einem kind bedeuten, bei einem "reinem" erwachsenenspiel sich zu platzieren oder teilzunehmen....?
- mit wem kann er sich messen?
- wo bleibt ein freies, gaudiges, spielerisches (ohne kognito) zusammensein?
- kinder sollen doch kinder sein oder? zumindest ein wenig.
- keep smile
- xD
Hiki, 15. April 2012, um 02:58
sollten das die eltern nicht selbst entscheiden was und wieviel sie ihrem kind zumuten.
hätte der kleine ferner liefen abgeschnitten hätt wahrscheinlich auch kein hahn gekräht und sein startgeld wär still und heimlich mit in den lostopf gewandert
Ex-Sauspieler #213041, 15. April 2012, um 03:18
zuletzt bearbeitet am 15. April 2012, um 03:44
Wie man hier nachlesen kann ist Preisschafkopfen für Kinder im Regelfall verboten wegen JuSchG § 6 (2) ,
http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/juschg/6.html :
JuSchG § 6 (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Gewinn in Waren von geringem Wert" bedeutet einen geringen, objektiven, materiellen Verkehrswert des Gewinnes. Der Gewinn darf nicht so attraktiv sein, dass er Anreiz bietet, weiterzuspielen. Zu beurteilen ist immer der Einzelfall. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Spielverordnung sieht für solche Spiele eine Begrenzung des Höchstgewinns auf einen Warenwert von 60 € (Einkaufswert der ausgespielten Ware) vor.
Die Teilnahme an Kartenspielturnieren wie z. B. "Preis-Schafkopfen" ist Kindern und Jugendlichen ebenfalls nach § 6 Abs. 2 untersagt, da es sich hier meist nicht mehr um "Gewinne in Waren von geringem Wert" handelt.
Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen "Schafkopf" oder andere Kartenspiele zum Vergnügen und nicht des Gewinns wegen gespielt werden. Hierbei fehlt es am Merkmal "Gewinnmöglichkeit", das auf einen Geld- oder Warengewinn abstellt. Selbst wenn traditionell diese Spiele mit kleinen Münzen gespielt werden, so werden diese an Stelle von Zähllisten oder Zählmarken benutzt und haben üblicherweise nicht den Zweck, einen Einsatz zu vergrößern.
Geldstrafe bis zu 8000 Euro für den Veranstalter möglich und für die Elternteil wohl auch einige möglich, da er ja Aufsichtsperson war...
Also mit Pech zeigt ein Teilnehmer den Veranstalter und den Programmierer anonym an und es wird richtig teuer.
Also wäre es wohl besser das Kind nicht mehr bei Tunieren mitspielen zu lassen .
Das beste ist ja noch das Beweisfoto im Profil von dem Programmierer das er mitliefert*lach
Da weiß man gleich gegen welchen Veranstalter man sich wenden muss wegen dieser illegalen Aktivität.